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Lehrbeauftragte

Lehrbeauftragte

Sie sind Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg oder haben Interesse an einer nebenberuflichen Mitarbeit an der Dualen Hochschule in Villingen-Schwenningen.

Einzelheiten über die Ausbildungsinhalte finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Studiengänge.

Wichtige Informationen haben wir für Sie zusammengestellt.

Rentenversicherungspflicht und Steuern

Nebenberufliche Lehrbeauftragte an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, die nicht mehr als 240 Lehrveranstaltungsstunden im Kalenderjahr erbringen, sind sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich keine Arbeitnehmer. Die DHBW führt deshalb weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die Vergütungen ab. Vergütungen über 3.000 € im Kalenderjahr (Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG) muss der Lehrbeauftragte als selbstständige Einkünfte gem. § 18 EStG in seiner Einkommensteuer-Erklärung angeben. Der Freibetrag von 3.000 € kann allerdings nur dann von den Einnahmen abgezogen werden, wenn er nicht bereits für eine weitere begünstigte Tätigkeit (z.B. andere Lehrtätigkeit, Übungsleiter im Sportverein oder Dirigent) verbraucht wurde. Die Reisekosten können im Rahmen des § 3 Nr. 13 EStG zusätzlich steuerfrei ersetzt werden. Der Lehrauftrag ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe b) aa) UStG umsatzsteuerfrei und schließt gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG insoweit das Recht auf den Vorsteueranzug aus.

Eine nebenberufliche selbstständige Lehrtätigkeit an Hochschulen ist grundsätzlich gem. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Es gibt allerdings auch Ausnahme von dieser Rentenversicherungspflicht wie z.B. die Entgelts- oder Zeitgeringfügigkeit. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Lehrbeauftragten, die eigene Rentenversicherungspflicht zu prüfen und bei Bejahung durch Anmeldung sowie Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen selbständig zu erfüllen. Auskünfte zur Rentenversicherungspflicht können gem. § 15 SGB I z.B. bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingeholt werden. Eine Beratung zur Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 14 SGB I erfolgt durch den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Kostenpflichtigen Rechtsrat zur Rentenversicherung können neben Rechtsanwälten auch entsprechend zugelassene Rentenberater erteilen.

Diese Hinweise erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.

Serviceeinrichtungen

Unsere Serviceeinrichtungen helfen Ihnen gerne bei der Durchführung Ihres Lehrauftrages:

 

Kontakt

Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit der entsprechenden Studiengangsleitung auf.