Service & Beratung

Gebühren & Beiträge

Studienbeiträge/-gebühren

Die DHBW Villingen-Schwenningen erhebt im Auftrag des Landes Baden-Württemberg den Verwaltungskostenbeitrag, im Auftrag der verfassten Studierendenschaft der DHBW den Studierendenschaftsbeitrag und für das Studierendenwerk Freiburg-Schwarzwald den Studierendenwerksbeitrag.
Daneben werden für internationale Studierende und für Studierende, die ein Zweitstudium beginnen, ggf. zusätzlich Studiengebühren fällig.

Verwaltungskostenbeitrag 140,00 €

Studierende in Baden-Württemberg sind gem. § 12 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) verpflichtet, für studiumsbezogene Verwaltungsdienstleistungen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 140,00 Euro zu bezahlen.

Studierendenschaftsbeitrag 12,00 €

Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, erhebt die Verfasste Studierendenschaft gemäß § 65a Absatz 5 Satz 2 LHG Beiträge nach Maßgabe ihrer Beitragssatzung. Studierende der DHBW Villingen Schwenningen sind deshalb verpflichtet, einen jährlichen Beitrag in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

PDF-Download: Beitragsordnung Verfasste Studierendenschaft

Studierendenwerksbeitrag 75,00 €

Das Studierendenwerk Freiburg  erhebt für seine Leistungen von den Studierenden der DHBW Villingen-Schwenningen jährlich einen Beitrag in Höhe von 75,00 Euro (ab Studienjahr 2023/2024).

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Studierendenwerk Freiburg (SwFR)

PDF-Download: Beitragsbescheid
PDF-Download: Infoschreiben zur Beitragserhöhung
PDF-Download: Beitragsordnung des Studierendenwerks Freiburg

Studiengebühren für internationale Studierende

Grundsätzlich besteht in Baden-Württemberg seit dem Wintersemester 2017/18 für neu eingeschriebene Internationale Studierende aus Nicht-EU / EWR-Staaten eine Studiengebührenpflicht. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des DHBW Präsidium.

Links & Downloads
Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)
Informationen zu Studiengebühren (MWK)

 

Tuition fees for international students (English Version)

Since winter semester 2017 / 18 universities at Baden-Württemberg are charging tuition fees to the amount of 1.500 Euro per semester for international students who are non-EU/EEA-residents. According to federal law there will be provided some exemptions.

For more information you are asked to visit our homepage at DHBW Präsidium

 

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Grundsätze zur Zweitstudiengebührenpflicht

Ab dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder in einem weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650,00 Euro pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Studienbeiträge.

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.


Möglichkeiten zur Befreiung

Die Befreiungsmöglichkeiten sind in § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) festgelegt.

Von der Studiengebührenpflicht werden auf Antrag befreit, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit (an der DHBW 01.04. bzw. 01.10. eines Jahres) gestellt sein muss:

  • Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
  • In der Regel Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt.

Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.

PDF-Download: Befreiungsantrag Zweitstudium

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen an der DHBW derzeit nicht.


Weitere Hinweise

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle an den Standorten der DHBW immatrikulierten Studierenden, auch Studierende, die vom Studium beurlaubt wurden, sowie während eines Auslandssemesters.

Die Beitragspflicht umfasst auch Studierende der Abschlussjahrgänge, die aufgrund einer Studienverlängerung (z. B. Nach- und Wiederholungsprüfungen, Wiederholung der Bachelorarbeit, Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit usw.) weiterhin immatrikuliert sind und das Studium nicht zum 30.09. abschließen.

Nicht beitragspflichtig sind befristet eingeschriebene ausländische Studierende, sowie Studierende, die an den Partnerhochschulen eingeschrieben und dort zur Zahlung von Gebühren verpflichtet sind. Diese bezahlen lediglich den Beitrag für das Studierendenwerk.

Verfahrenshinweise

Die Studienbeiträge sind jedes Jahr zu dem in der Zahlungsinformation angegebenen Zahlungsdatum fällig. Bitte beachten sie, dass bei Auslandsüberweisungen zusätzliche Gebühren bei Ihrem Finanzinstitut anfallen können, die Sie berücksichtigen müssen.

Bewahren Sie diese Zahlungsinformation sorgfältig auf und erstellen Sie sich, falls notwendig, selbst zusätzliche Kopien für Ihre Zwecke (Steuer, Weiterleitung an Ihr Unternehmen etc.).

Bitte beachten Sie auch die unter "Zahlungsmodalitäten" aufgeführten Hinweise.

Die Studienbeiträge müssen auch während einer Beurlaubung sowie während eines Auslandsaufenthaltes (Theorie- oder Praxisphase) von den Studierenden gezahlt werden.

Zahlungsmodalitäten

Bitte bezahlen Sie die Studienbeiträge & -gebühren erst, wenn Sie von der DHBW zur Zahlung (per E-Mail) aufgefordert werden.

Mahngebühren

Bei Zahlungsverzug erfolgt die Mahnung mit Mahngebühr und Säumniszuschlägen durch die Landesoberkasse (LOK).

Zahlungsverzug

Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) werden Sie exmatrikuliert, wenn Sie der Zahlung nicht fristgerecht nachkommen.

Quittung/Rechnung

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg stellt für die Überweisung der Beiträge und Gebühren keine Quittungen, Rechnungen oder Bescheinigungen aus. Sollten Sie zur Vorlage bei Behörden und Ämtern einen Beleg benötigen, verwenden Sie den Zahlungsbeleg Ihrer Bank, ggf. in Verbindung mit einer Studienbescheinigung. Da es sich bei den Studienbeiträgen um eine persönliche Gebühr handelt, sind die Studierenden selbst Schuldner. Die Zahlungsinformationen werden ausschließlich an die Studierenden selbst gesandt. Die Adressierung an ein Ausbildungsunternehmen ist nicht möglich.

Rückerstattung der Beiträge bei Exmatrikulation

Erstattung des Verwaltungskostenbeitrags
Gemäß § 12 Abs. 3 LHGebG ist ein bereits bezahlter Verwaltungskostenbeitrag bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit zu erstatten.

Erstattung des Studierendenwerksbeitrags
Eine Rückerstattung des Beitrags erfolgt bei Exmatrikulation vor oder innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Semesters/Studienjahrs. Dies gilt auch, wenn der Beitrag ohne Immatrikulation bezahlt wurde und diese auch später nicht erfolgt. Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des ersten Monats des Semesters zu stellen, der Nachweis der Exmatrikulation bzw. unterbliebenen Immatrikulation sowie der Beitragszahlung ist beizufügen.

Erstattung des Beitrags zur Verfassten Studierendenschaft
Bei einer Exmatrikulation binnen einen Monats nach Beginn des Studienjahres kann der Studierendenschaftsbeitrag auf Antrag erlassen werden. Der Studierendenschaftsbeitrag kann nur für das jeweilige Studienjahr erstattet werden. Ein Anspruch auf einen anteiligen Erlass oder eine anteilige Rückerstattung besteht nicht.

Eine Erstattung erfolgt ausschließlich an die/den ehemalige(n) Studierende*n, nur auf Antrag und nach Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist (einen Monat nach Bekanntgabe der Exmatrikulation). Schicken Sie den Antrag auf Rückerstattung bitte (online) ausgefüllt und unterschrieben per Post an die angegebene Adresse!

PDF-Download: Studienbeiträge Antrag auf Erstattung bei Exmatrikulation

Gebühren für nicht-regulärer Dokumente

Für die Erstellung verloren gegangener oder nicht-regulärer Dokumente (z. B. Bescheinigung über Studieninhalte, Semesterwochenstunden, Noten und dergleichen) können Gebühren anfallen.

Nach dem Studium werden bei Anforderung von Dokumenten, die das Studium betreffen, für die Erstellung ggf. auch Gebühren erhoben.

Die Höhe dieser Gebühren ist in der Allgemeinen Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Erhebung von Gebühren für sonstige studienbezogene Dienstleistungen geregelt.

Gebührensatzung DHBW (2023)

Gebührensatzung DHBW (Erste Änderungssatzung 2022)

 

 

Ansprechperson

Für weitere Informationen können Sie gerne unsere Ansprechperson kontaktieren:

"Yvonne Spallek"

Yvonne Spallek