Service & Beratung

Studienkosten und -finanzierung

Studienbeiträge/-gebühren

Die DHBW Villingen-Schwenningen erhebt im Auftrag des Landes Baden-Württemberg den Verwaltungskostenbeitrag, im Auftrag der verfassten Studierendenschaft der DHBW den Studierendenschaftsbeitrag und für das Studierendenwerk Freiburg-Schwarzwald den Studierendenwerksbeitrag.
Daneben werden für internationale Studierende und für Studierende, die ein Zweitstudium beginnen, ggf. zusätzlich Studiengebühren fällig.


Bitte bezahlen Sie den Verwaltungskostenbeitrag, den Studierendenwerksbeitrag und den Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft erst, wenn Sie von der DHBW eine Zahlungsaufforderung per E-Mail erhalten. Die Nachricht wird Anfang/Mitte September zugestellt. Bitte prüfen Sie Ihren Posteingang Ihres Mail-Accounts sowie den DUALIS-WebClient. Mit dem Versand gilt die E-Mail als zugestellt. Geldeingänge, welche vorher eingehen, werden automatisch zurücküberwiesen. Geben Sie diese Information gegebenenfalls weiter, wenn die Beiträge von Dritten überwiesen werden.

 

Verwaltungskostenbeitrag 140,00 €

Studierende in Baden-Württemberg sind gem. § 12 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) verpflichtet, für studiumsbezogene Verwaltungsdienstleistungen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 140,00 Euro zu bezahlen.

Studierendenschaftsbeitrag 12,00 €

Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, erhebt die Verfasste Studierendenschaft gemäß § 65a Absatz 5 Satz 2 LHG Beiträge nach Maßgabe ihrer Beitragssatzung. Studierende der DHBW Villingen Schwenningen sind deshalb verpflichtet, einen jährlichen Beitrag in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.

PDF-Download: Beitragsordnung Verfasste Studierendenschaft

Studierendenwerksbeitrag 75,00 €

Das Studierendenwerk Freiburg  erhebt für seine Leistungen von den Studierenden der DHBW Villingen-Schwenningen jährlich einen Beitrag in Höhe von 75,00 Euro (ab Studienjahr 2023/2024).

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Studierendenwerk Freiburg (SwFR)

PDF-Download: Beitragsbescheid
PDF-Download: Infoschreiben zur Beitragserhöhung
PDF-Download: Beitragsordnung des Studierendenwerks Freiburg

Studiengebühren für internationale Studierende

Studierende, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/ EWR Mitgliedstaates besitzen. Die Studiengebühr für Internationale Studierende beträgt 1.500 Euro/Semester. Internationale Studierende, die eine inländische (in Deutschland erworbene) Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Weitere Informationen finden Sie hier.

Tuition fees for international students (English Version)

Since winter semester 2017 / 18 universities at Baden-Württemberg are charging tuition fees to the amount of 1.500 Euro per semester for international students who are non-EU/EEA-residents. According to federal law there will be provided some exemptions.

For more information you are asked to visit our homepage at DHBW Präsidium

 

Studiengebühren für ein Zweitstudium

Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem bereits in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss aufnehmen. Die Studiengebühr für ein Zweitstudium beträgt 650 Euro/Semester. Ein Erststudium von Bachelor bis zur Promotion ist an staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg gebührenfrei. Weitere Informationen finden Sie hier.


Weitere Hinweise

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle an den Standorten der DHBW immatrikulierten Studierenden, auch Studierende, die vom Studium beurlaubt wurden, sowie während eines Auslandssemesters.

Die Beitragspflicht umfasst auch Studierende der Abschlussjahrgänge, die aufgrund einer Studienverlängerung (z. B. Nach- und Wiederholungsprüfungen, Wiederholung der Bachelorarbeit, Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit usw.) weiterhin immatrikuliert sind und das Studium nicht zum 30.09. abschließen.

Nicht beitragspflichtig sind befristet eingeschriebene ausländische Studierende, sowie Studierende, die an den Partnerhochschulen eingeschrieben und dort zur Zahlung von Gebühren verpflichtet sind. Diese bezahlen lediglich den Beitrag für das Studierendenwerk.

Verfahrenshinweise

Die Studienbeiträge sind jedes Jahr zu dem in der Zahlungsinformation angegebenen Zahlungsdatum fällig. Bitte beachten sie, dass bei Auslandsüberweisungen zusätzliche Gebühren bei Ihrem Finanzinstitut anfallen können, die Sie berücksichtigen müssen.

Bewahren Sie diese Zahlungsinformation sorgfältig auf und erstellen Sie sich, falls notwendig, selbst zusätzliche Kopien für Ihre Zwecke (Steuer, Weiterleitung an Ihr Unternehmen etc.).

Bitte beachten Sie auch die unter "Zahlungsmodalitäten" aufgeführten Hinweise.

Die Studienbeiträge müssen auch während einer Beurlaubung sowie während eines Auslandsaufenthaltes (Theorie- oder Praxisphase) von den Studierenden gezahlt werden.

Zahlungsmodalitäten

Bitte bezahlen Sie die Studienbeiträge & -gebühren erst, wenn Sie von der DHBW zur Zahlung (per E-Mail) aufgefordert werden.

Mahngebühren

Bei Zahlungsverzug erfolgt die Mahnung mit Mahngebühr und Säumniszuschlägen durch die Landesoberkasse (LOK).

Zahlungsverzug

Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) werden Sie exmatrikuliert, wenn Sie der Zahlung nicht fristgerecht nachkommen.

Quittung/Rechnung

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg stellt für die Überweisung der Beiträge und Gebühren keine Quittungen, Rechnungen oder Bescheinigungen aus. Sollten Sie zur Vorlage bei Behörden und Ämtern einen Beleg benötigen, verwenden Sie den Zahlungsbeleg Ihrer Bank, ggf. in Verbindung mit einer Studienbescheinigung. Da es sich bei den Studienbeiträgen um eine persönliche Gebühr handelt, sind die Studierenden selbst Schuldner. Die Zahlungsinformationen werden ausschließlich an die Studierenden selbst gesandt. Die Adressierung an ein Ausbildungsunternehmen ist nicht möglich.

Rückerstattung der Beiträge bei Exmatrikulation

Erstattung des Verwaltungskostenbeitrags
Gemäß § 12 Abs. 3 LHGebG ist ein bereits bezahlter Verwaltungskostenbeitrag bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit zu erstatten.

Erstattung des Studierendenwerksbeitrags
Eine Rückerstattung des Beitrags erfolgt bei Exmatrikulation vor oder innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Semesters/Studienjahrs. Dies gilt auch, wenn der Beitrag ohne Immatrikulation bezahlt wurde und diese auch später nicht erfolgt. Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des ersten Monats des Semesters zu stellen, der Nachweis der Exmatrikulation bzw. unterbliebenen Immatrikulation sowie der Beitragszahlung ist beizufügen.

Erstattung des Beitrags zur Verfassten Studierendenschaft
Bei einer Exmatrikulation binnen einen Monats nach Beginn des Studienjahres kann der Studierendenschaftsbeitrag auf Antrag erlassen werden. Der Studierendenschaftsbeitrag kann nur für das jeweilige Studienjahr erstattet werden. Ein Anspruch auf einen anteiligen Erlass oder eine anteilige Rückerstattung besteht nicht.

Eine Erstattung erfolgt ausschließlich an die/den ehemalige(n) Studierende*n, nur auf Antrag und nach Ablauf der Widerspruchs- bzw. Klagefrist (einen Monat nach Bekanntgabe der Exmatrikulation). Schicken Sie den Antrag auf Rückerstattung bitte (online) ausgefüllt und unterschrieben per Post an die angegebene Adresse!

PDF-Download: Studienbeiträge Antrag auf Erstattung bei Exmatrikulation

Gebühren für nicht-regulärer Dokumente

Für die Erstellung verloren gegangener oder nicht-regulärer Dokumente (z. B. Bescheinigung über Studieninhalte, Semesterwochenstunden, Noten und dergleichen) können Gebühren anfallen.

Nach dem Studium werden bei Anforderung von Dokumenten, die das Studium betreffen, für die Erstellung ggf. auch Gebühren erhoben.

Die Höhe dieser Gebühren ist in der Allgemeinen Gebührensatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über die Erhebung von Gebühren für sonstige studienbezogene Dienstleistungen geregelt.

Gebührensatzung DHBW (2023)

Gebührensatzung DHBW (Erste Änderungssatzung 2022)

 

Ansprechperson

Für weitere Informationen können Sie gerne unsere Ansprechperson kontaktieren:

"Yvonne Spallek"

Yvonne Spallek

 

Studienfinanzierung

Als Studierende an der Dualen Hochschule haben Sie einen großen Vorteil gegenüber Ihren Altersgenossen, die an Universitäten und Fachhochschulen studieren: Sie haben ein festes Einkommen. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, sich auf ein Stipendium zu bewerben, das oft mehr bietet, als nur eine monatliche Vergütung. Außerdem können Sie Ihr Gehalt durch BAföG aufstocken, sofern dieses unterhalb des regulären BAföG-Satzes liegt. Hier informieren wir Sie über diese und mehr Möglichkeiten in Bezug auf Studienfinanzierung. Außerdem erfahren Sie, welche Kosten, neben den Lebenshaltungskosten, auf Sie zukommen.

Sozialversicherung

Hinweise zum Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Einbeziehung der Studierenden dualer Studiengänge in die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 71 vom 29.12.2011, Seite 3057 ff) ergeben sich Änderungen für Studierende dualer Studiengänge: Durch die Gesetzesänderung wird die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen einheitlich für alle dualen Studiengänge und für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt. Unter anderem werden nach diesem Gesetz die Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung unterstellt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft (vgl. Artikel 23 des Gesetzes). Das Gesetz kann unter www.bgbl.de (kostenloser Bürgerzugang) abgerufen werden. Stuttgart, 09.01.2012

BAföG

Studierende der Dualen Hochschule können Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Sie können ihr Gehalt durch BAföG aufstocken, sofern dieses unterhalb des regulären BAföG-Satzes liegt. Ob Kindergeld oder andere steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können, ist abhängig von der persönlichen Situation des Studierenden. Bei Fragen zum Thema BAföG wenden Sie sich daher bitte direkt an das Studierendenwerk Stuttgart oder stellen den Antrag online mit Hilfe des Softwareverfahren  "BAföG21". Es bietet Ihnen die Möglichkeit schneller und flexibler Anträge zu stellen und  verkürzt somit die Wartezeiten: "BAföG21" - Online-Antrag

Aktuelle Informationen und Ansprechpartner zum BAföG finden Sie auf den Seiten des Studierendenwerks Freiburg und auf www.bafög.de. Das SWFR bietet auch regelmäßig eine BAföG-Beratung in VS an (s. "Außensprechstunden").

Merkblatt zu Werbungskosten an Dualen Hochschulen

 

Voraussetzung:

  • Studium an einer Hochschule
  • Keine Altersgrenze, wenn die Zugangsberechtigung zum Hochschulstudium aufgrund beruflicher Qualifikation oder über eine Zugangsprüfung erworben wurde (in anderen Fällen 30 Jahre)


BAföG-Antrag

Das Formblatt 2 muss vom Antragsteller (Studierende/r) ausgefüllt werden und von diesem an der Stelle "Unterschrift der Ausbildungsstätte" unterschrieben werden.


Bescheinigung nach § 9 BAföG

Die "Bescheinigung nach § 9 BAföG" ist zusätzlich zu dem Antrag erforderlich (diese finden Sie bei Ihren Immatrikulationsbescheinigungen).


Formblatt 5

Die Leistungsbescheinigung nach §48 BAföG (Formblatt 5) wird vom jeweiligen Prüfungsamt ausgestellt.
Unterschriftsberechtigte und BAföG-Beauftragte:

  • Ausbildungsbereich Sozialwesen: Prof. Dr. Süleyman Gögercin
  • Ausbildungsbereich Wirtschaft: Prof. Dr. Markus Schoor


Antrag einreichen

Der Antrag ist beim Studierendenwerk Freiburg einzureichen:

Studierendenwerk Freiburg
Schreiberstraße 12
79098 Freiburg

Wohngeld

Studierende können Wohngeld beantragen, zum Beispiel, wenn sie keinen Anspruch auf BAföG haben. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht unter folgenden Voraussetzungen:
 
  • Es lebt eine Person im Haushalt (z. B. das Kind), die keinen BAföG-Anspruch hat.
  • Der Anspruch auf Leistungen des BAföG ist abgelaufen (z. B. wenn die Förderungshöchstdauer überschritten ist / während eines Urlaubssemesters). Dies gilt auch, wenn der Partner bzw. die Partnerin noch BAföG erhält.
  • Es liegt eine selbständige Haushaltsführung vor.

Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind abhängig von:

- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- dem jährlichen Familieneinkommen und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete.

Anträge auf Wohngeld sollten frühzeitig und schriftlich gestellt werden. Wenden Sie sich dazu an die Stadtverwaltung Ihres Wohnortes.

Bildungskredit der Bundesregierung

Im Gegensatz zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist der Bildungskredit unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen sowie dem der Eltern, der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner.

KfW-Studienkredit

Grundsätzlich ist die DHBW als förderfähige Hochschule gelistet – unabhängig vom Studiengang kann also jede/r Studierende einen Antrag auf einen KfW-Kredit stellen.

Stipendien

Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten während des Studiums. Begabtenförderungswerke und private Stiftungen unterstützen mit Stipendien zum Beispiel gezielt junge Menschen während des Studiums. Die Kriterien und Voraussetzungen sind jeweils verschieden, z.B. Stipendien mit Bindung an eine Hochschule oder Stipendien für Studierende mit Berufserfahrung. In Einzelfällen kann auch ein Stipendium wie beispielsweise das Aufstiegsstipendium der SBB in Frage kommen.

 

Initiative ArbeiterKind

Außerdem gibt die Initiative ArbeiterKind.de Hilfestellung und Tipps zur Studienfinanzierung. Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler nicht-akademischer Herkunft auf ihrem WEG zum erfolgreichen Studienabschluss.