Hochschule

Leichte Sprache

Was ist die DHBW in Villingen-Schwenningen?

 

DHBW ist kurz für: Duale Hochschule Baden-Württemberg. Duale Hochschule bedeutet: Das Studium besteht aus 2 Teilen. Die Studenten und Studentinnen lernen an der Hochschule und arbeiten in einem Betrieb.

 

Die DHBW gibt es an 14 Orten in Baden-Württemberg. In der Stadt Villingen-Schwenningen gibt es auch eine DHBW. In Villingen-Schwenningen kann man soziale Berufe studieren. Man kann auch viele andere Berufe an der DHBW studieren. Das Studium an der DHBW dauert 3 Jahre. An der DHBW Villingen-Schwenningen sind 2.500 Studenten und Studentinnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Was bietet Ihnen die DHBW?

 

Die DHBW ist eine besondere Hochschule. Hier lernt man das notwendige Wissen für seinen Beruf. Man kann das Wissen auch gleich benutzen. Das machen Studenten und Studentinnen bei einem Dualen Partner. Duale Partner sind Unternehmen oder Betriebe. Jeder Student und jede Studentin hat einen Dualen Partner. Die Studenten und Studentinnen arbeiten bei dem Dualen Partner.

 

 

 

 

Sie verdienen Geld bei dem Dualen Partner. Viele Studenten und Studentinnen können nach dem Studium bei ihrem Dualen Partner weiterarbeiten.
Das ist ein großer Vorteil an der DHBW.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wollen Sie mehr über die DHBW wissen?

 

Dann rufen Sie uns an. Das ist die Telefon-Nummer von unserer Beratung: 07720 39 06 190.

 

 

 

 

 

Aufbau der Webseite

 

Die Webseite besteht aus:

• einer Kopfzeile

• einem Informationsbereich und

• einer Fußzeile

 

Diese Teile befinden sich waagrecht und untereinander auf der Seite.

 

Die Kopfzeile

Auf der linken Seite der Kopfzeile steht das Logo der Dualen Hochschule Baden-Württemberg. Auf der rechten Seite befindet sich die Navigationsleiste. Sie besteht aus 4 Bereichen.

• Hochschule

• Studieninteressierte

• Studierende

• Duale Partner

Beim Drüberfahren mit der Maus erscheint für jeden Bereich ein eigenes Menü.

 

Der Informationsbereich

Der Informationsbereich ist in verschiedene Bereiche gegliedert. Sie sind waagrecht untereinander angeordnet in:

• Fakultäten

• Aktuelle News

• Termine

• Häufig nachgefragte Punkte wie zum Beispiel Studienberatung

 

Die Fußzeile

Die Fußzeile am Ende der Seite enthält Links zu:

• Kontakt

• Anfahrt

• Impressum

• Datenschutz

• Social Media Kanälen

Außerdem finden sich hier Erklärungen zur Barrierefreiheit, zur Leichten Sprache und zur Geschlechtersensiblen Sprache.

 

 

Teil 1: Wie barrierefrei ist unsere Internet-Seite?

 

Auf dieser Internet-Seite ist nicht alles barrierefrei. Wir halten uns also nicht immer an die Regeln. Im Gesetz L-BGG Paragraf 10 Absatz 1. Wir erklären die Gründe dafür in Teil 3.

 

 

Teil 2: Was ist nicht barrierefrei?

 

Einige Bilder und Tabellen haben keine Beschreibungen.
 Diese Beschreibungen heißen Alternativtexte. Alternativtexte sind wichtig für Menschen mit Sehproblemen. Sie brauchen Vorlese-Programme wie Screenreader. Screenreader können Bilder und Tabellen nicht vorlesen, wenn es keine Alternativtexte gibt.

 

Einige Überschriften sind nicht richtig gestaltet.
 Überschriften müssen immer so sein, 
dass man sie gut unterscheiden kann. 
Zum Beispiel: 
Was ist eine Kapitel-Überschrift? 
Was ist eine Zwischenüberschrift? 
Vorlese-Programme erkennen dann also nicht, 
welche Überschriften wir nutzen.

 

Einige Links sind nicht richtig gestaltet. 
Links müssen immer so sein,

• dass man sie als Link erkennen kann.

• dass man weiß, wohin die Links führen.

Das ist auf unserer Seite nicht immer so.

 

Videos haben keine Untertitel und keinen Text zum Nachlesen. Videos haben keine Gebärden-Sprache. Das ist wichtig für Menschen mit Hörproblemen. Sie können Gespräche im Video nicht hören. Diese Menschen wissen bei den Videos dann nicht, um was es in Gesprächen geht.

 

Einige Dateien sind nicht barrierefrei. Zum Beispiel sind PDF-Dateien nicht so gestaltet, dass Vorlese-Programme sie gut vorlesen können.

 

Einige Karten für den Weg zu uns sind nicht barrierefrei. Es gibt zum Beispiel keinen Text zum Vorlesen, wie der Weg zu uns ist.

 

Einige Tabellen sind nicht barrierefrei gestaltet. Wir haben nicht immer richtig eingestellt, welche Infos man wo in einer Tabelle findet. Das ist zum Beispiel wichtig für Vorlese-Programme. Menschen mit Sehproblemen wissen dann nicht, welche Infos das Programm vorliest.

 

Unsere Internet-Seite hat keine Einstellungen für die Schrift-Größe. Man muss die Schrift auf dem Bildschirm also anders größer oder kleiner machen.

 

Unsere Internet-Seite hat keine Einstellungen für die Farben. Einige Farben lassen sich schlecht unterscheiden. Das kann ein Problem für Menschen mit Sehproblemen sein.

 

Die digitale Assistenz ist nicht barrierefrei. Das ist ein Chat-Programm. Das Chat-Programm hilft bei Fragen zu Themen auf der Seite. Man kann das Chat-Programm nur mit Barrieren nutzen.

 

 

Teil 6: Sie können sich beschweren

 

Wir müssen uns an die Regeln für Barrierefreiheit im Gesetz L-BGG Paragraf 10 Absatz 1 halten. Tun wir das nicht richtig? Dann können Sie sich bei uns beschweren. Melden Sie sich bei uns.

Sie finden unsere Kontakt-Daten in Teil 5 von dieser Erklärung.

 

 

Wir müssen Ihnen schnell antworten, wenn Sie sich bei uns beschweren. Dafür gibt es Regeln im Gesetz L-BGG-DVO Paragraf 8 Satz 1.

Halten wir uns nicht an die Regeln und antworten Ihnen nicht in der Zeit? Dann können Sie sich bei einer anderen Stelle über uns beschweren.

 

Diese Stellen sind für uns verantwortlich:

• Die Landes-Behinderten-Beauftragten

• Die Behinderten-Beauftragten von den Städten

 

Die Regeln zu den verantwortlichen Stellen stehen in diesen Gesetzen:

• L-BGG Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2

• L-BGG Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2

 

 

So erreichen Sie die Behinderten-Beauftragten in Ihrer Stadt

 

Gehen Sie auf die Internet-Seite von Ihrer Stadtoder von Ihrem Landkreis. Auf der Internet-Seite steht, wer Ihr Beauftragter ist und wie Sie ihn erreichen.

 

 

Verbands-Klage-Recht

 

Menschen mit Behinderung haben Rechte. Sie können vor Gericht gehen, wenn wir nicht auf Ihre Rechte achten. Ein Verein oder ein Verband darf für Sie klagen, wenn Sie das wollen. Es muss ein Verein oder Verband sein, der sich für Menschen mit Behinderung einsetzt. Das nennt man: Verbands-Klage-Recht. Dieses Recht steht im L-BGG Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.